Hinweisgeberschutzgesetz

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Die fehlende Einrichtung einer internen Meldestelle wird erst sechs Monate nach der Verkündung, also ab dem 01.12.2023, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, § 42 Abs. 2. Weiterhin gilt auch die Übergangsregelung für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten. Diese müssen ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten, § 42 Abs. 1.

 

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